News

Hintergrund der Entscheidung: Geklagt hatte der Kunde einer Versicherung, welcher der Werbung durch E-Mails ausdrücklich widersprochen hat. Als er sich per E-Mail an den Kundendienst der Versicherung wendete, bekam er eine automatische Antwort zugeschickt, wie wir sie alle kennen: Vielen Dank für Ihre Anfrage, wir kümmern und schnellstmöglich um Ihr Anliegen, etc. Allerdings enthielt diese E-Mail auch noch Werbung für einen kostenlosen SMS-Wetterdienst und für eine Wetter-App. Auf eine erneute Nachricht an den Kundendienst um sich über die Werbung zu beschwerden, bekam er erneute Werbung. Das ganze wiederholte sich dann ein weiteres Mal.

Auch die Abmahnungen durch seinen Rechtsanwalt wurden mit Werbung für Wetterdienste beantwortet.

Das Amtsgericht Stuttgart hat im April 2014 der Klage auf Unterlassung stattgegeben:
Werbung, die ohne vorherige Aufforderung beziehungsweise Zustimmung zugestellt werde, stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Auch in einer automatisierten Eingangsbestätigung falle Werbung unter das Verbot der unerwünschten Werbung. Das gelte auch dann, wenn im Haupttext der Eingang der Kunden-E-Mail bestätigt wird und sich die Werbung im Abspann der Mail befindet (Az. 10 C 225/14).

Die Versicherung ging in Berufung - daraufhin hat das Landgericht Stuttgart das Urteil dieses Jahr (2015) im Februar aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az. 4 S 165/14).
Diese Aufhebung hat das BGH (Bundesgerichtshof in Karlsruhe) nun wieder rückgängig gemacht:
Zumindest die zweite Bestätigungsmail mit Werbezusatz habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, heißt es zur Begründung, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei. Das Urteil wurde nun am 16.12.2015 (unter Az. VI ZR 134/15) wirksam.

 

Alle News gibt es hier zu sehen, eine Suche lässt sich hier starten und zur Startseite geht es hier mit einem Klick!