News

Facebook Likes: Website-Betreiber sind laut EuGH-Urteil für Datenschutz mitverantwortlich

Grundlage war ein Rechtsstreit, weil ein Online-Händler bis Mai 2015 einen derartigen Button eingebunden hatte und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dagegen geklagt hatte.

Laut einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind bei Einbindung eines Facebook-Like-Buttons auch die jeweiligen Website-Betreiber in der Pflicht für den angemessenen Datenschutz zu sorgen.

Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, dass die Einbindung des Buttons gegen die Gesetze zum Datenschutz verstoße. Es wurde eine Unterlassungsklage wurde eingereicht, bei der sich Facebook jedoch auf die Seite des Händlers (Fashion ID, zugehörig zu Peek & Cloppenburg) schlug, doch der EuGH gibt nun der Verbraucherzentrale recht – was auch das Klagerecht deutscher Verbraucherschutzverbände auf EU-Ebene bestätigt.

Ergo: Websites, die einen Like-Button von Facebook einbinden, müssen erst von Nutzern eine Einwilligung einholen, bevor Daten ausgetauscht werden. Betroffen ist aber nur die Erhebung und Übertragung der Daten an sich, für die Verarbeitung ist und bleibt Facebook zuständig.

Das Urteil dürfte insgesamt Konsequenzen haben, denn auch wenn der Like-Button der konkrete Gegenstand gewesen ist, treffen die Aussagen auch auf viele Plug-Ins für CMS von Drittanbietern zu.

Datenschützer begrüßen das Urteil, denn über den Like-Button werden schon beim Laden einer Seite

  • die IP-Adresse des Nutzers,
  • die Webbrowser-Kennung
  • sowie auch Datum und Zeit des Abrufs übertragen

Und zwar auch auch ohne Nutzung des Buttons!
Das alles passiert übrigens auch dann, wenn der User gar kein Konto bei Facebook hat.

Unsicherheit um den Datenschutz bzw. die Verantwortlichkeiten rund um den Facebook-Like-Button gibt es seit Jahren in der EU. Deswegen ist der einst omnipräsente Button mittlerweile von den meisten Websites verschwunden.

Die Konsequenzen im Alltag muss man noch abwarten. Das Urteil wurde noch auf Basis der älteren Datenschutz-Richtlinie (BDSG) gefällt, allerdings sind die relevanten Definitionen in alter und neuer Verordnung (DSGVO) sehr ähnlich.

Deswegen geht man momentan davon aus, dass sich das Urteil auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.

 

Alle News gibt es hier zu sehen, eine Suche lässt sich hier starten und zur Startseite geht es hier mit einem Klick!