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Datenschutz - hohes Bußgeld wegen offenen E-Mail-Verteiler verhängt

Wer seinen E-Mail-Verteiler nicht im BCC versteckt, kann auch als Privatperson gegen den Datenschutz verstoßen - das bekam nun ein Mann aus Sachsen-Anhalt zu spüren.

Der Schutz von personenbezogener Daten kann auch bei Privatpersonen durch offene E-Mail-Verteiler verletzt werden!

Wie die Mitteldeutsche Zeitung berichtete, hat der Landesdatenschutz-Beauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, aus diesem Grund mehrere Geldbußen gegen einen Mann aus Merseburg festgesetzt: Dieser soll wiederholt Mails mit zum Teil mehr als 1.000 personenbezogenen E-Mail-Adressen im offenen Verteiler verschickt haben.

Bei den Mails handelte es sich demnach um Beschwerden, Stellungnahmen, Verunglimpfungen aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter von Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik.

"Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler", sagte Bose der Mitteldeutschen Zeitung und fügte hinzu: "Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte."

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet nach Artikel 2 keine Anwendung bei der Datenverarbeitung "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten".

Das heißt, dass im privaten Umfeld durchaus ein offener E-Mail-Verteiler erlaubt ist. Für die Kommunikation AUßERHALB dieses Bereichs gilt die Ausnahme aber nicht.

 

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