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EuGH erklärt deutsches Leistungsschutzrecht wegen versäumter Notifizierung für unzulässig

Eine schwere Niederlage für die deutschen Verlage: da das Leistungsschutzrecht nun rechtlich nicht anwendbar ist, droht ihnen der Verlust von Millionen Euro an Prozesskosten gegen Google.

Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist unzulässig! Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen dem Suchmaschinenkonzern Google und der Verwertungsgesellschaft (VG) Media über Lizenzzahlungen für die Nutzung von Medieninhalten.

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge, hätte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung das am 1. März 2013 beschlossene Gesetz der EU-Kommission vorlegen und notifizieren lassen müssen.

Da dies versäumt worden sei, darf das Gesetz von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden (Rechtssache C - 299/17).

ABER: Das Urteil hat jedoch keine Auswirkungen auf das im März 2019 beschlossene europäische Leistungsschutzrecht.

Den deutschen Verlagen, die das Leistungsschutzrecht mit Hilfe der VG Media und zahlreichen Gerichtsverfahren durchzusetzen versuchen, droht daher der vollstndige Verlust ihrer Prozess- und Anwaltskosten. Diese dürften sich bis jetzt auf rund zehn Millionen Euro summieren. Im Jahresbericht 2017 der VG Media hieß es daher: "Im denkbar schlechtesten Fall wären die Aufwendungen der Vergangenheit fruchtlos. (...) Die VG Media hat gegenüber Aufsichtsrat und Rechteinhabern auf die Notwendigkeit von Vorkehrungen für den Fall des Eintritts eines solchen Szenarios hingewiesen. Die VG Media unterstützt ihre Rechteinhaber dabei, sich auch auf einen solchen Fall vorzubereiten."

Die deutschen Verlegerverbände BDZV, VDL VDZ bedauern die Entscheidung und zeigten sich vom Beschluss des EuGH "irritiert":
Fast sechs Jahre nach Erlass des Gesetzes "warten Verlage und Redaktionen immer noch darauf, dass Google und andere digitale Plattformen für die unstreitige Verwertung der Verleger- und Urheberrechte endlich zahlen", hieß es in einer Stellungnahme.

 

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