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EuGH fällt überholtes Urteil zu Providerprivileg

Laut EuGH haften Plattformen wie Youtube nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer - das Urteil bezieht sich aber auf alte Gesetze.

Durch das Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Position von Plattformbetreibern wie YouTube gestärkt. Demnach sind sie grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, wenn Nutzerinnen und Nutzer rechtlich geschützte Inhalte verbreiten.

Aber das entbindet die Anbieter nicht von der Pflicht, gegen Nutzer die rechtlich geschützte Inhalte verbreiten vorzugehen, sobald sie darauf aufmerksam werden. Weitherin kann ein Betreiber haftbar sein, "wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen", heißt es (Rechtssachen C-682/18 und C-683/18).

Hintergrund der Entscheidung waren Fälle, die derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt werden: Ein Musikproduzent war wegen von Benutzern hochgeladener Konzertmitschnitte gegen Youtube vorgegangen. Außerdem liegt ein Verlag mit der Plattform Uploaded im Rechtsstreit.

In seiner Entscheidung weist der EuGH aber explizit darauf hin, dass diese noch nach altem Recht gefällt wurde: "Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde."

Diese von viel Kritik und Protesten begleitete Urheberrechtsreform musste in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hatten dabei sowohl Bundestag als auch Bundesrat die umstrittenen Uploadfilter wie auch das Leistungsschutzrecht beschlossen.

Die Regelungen zu den Uploadfiltern basieren auf Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie. Diese stehen aber noch unter einem Vorbehalt, denn die polnische Regierung hat vor dem EuGH eine Klage gegen die Uploadfilter eingereicht (Rechtssache C-401/19).

Eine Entscheidung über die Klage Polens dürfte noch in diesem Jahr fallen und dann könnte das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das zum 1. August 2021 in Kraft tritt, komplett ungültig werden.

 

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