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Werbung per E-Mail und Telefonwerbung bedürfen einer Einwilligung des Kunden. Ausnahme: Wenn der Kunde im Rahmen des Kaufvertrages dem Verkäufer seine E-Mail Adresse mitgeteilt hat.

Dann aber darf der Verkäufer dem Kunden nur Werbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen zukommen lassen. Der Kunde ist aber darauf hinzuweisen, das er jederzeit dem Bezug der Werbung widersprechen kann.

Stimmt ein Kunde einer solchen Werbe-Zustimmung nicht zu, darf man dem Kunden auch keine E-Mail im Zuge einer Kundenzufriedenheits-Umfrage zusenden. Das gilt natürlich für alle Kommunikationswege und -Medien, nicht nur für E-Mails.

Dem zugrunde liegt ein Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2016 (12 U 1773/13).

 

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