Mehrwertsteuersenkung - die Umstellung, bzw. Anpassung sollte nicht unterschätzt werden ...
- "Geschrieben von Matthias Pufke"
Innerhalb kürzester Zeit müssen Unternehmen ihre Software umstellen - der Aufwand ist nicht unerheblich!
Die Coronapandemie hat der deutschen Wirtschaft die wohl schwerste Konjunkturkrise seit dem Zweiten Weltkrieg beschert. Um die Folgen abzumildern, hat die Bundesregierung Anfang Juni ein Konjunkturpaket verabschiedet, das unter anderem eine temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze vorsieht - auf den ersten Blick eine gute Sache für den Verbraucher. Der Teufel steckt aber im Detail und z.B. in den Preisauszeichnungsregeln die bei uns gelten.
Di meisten Programme und Systeme kommen mit einem geänderten Steuersatz klar, das ist ja schließlich nicht die erste MwSt.-Satzänderung. Trotzdem sollten die Firmen die Umstellung prüfen!
Buhl Data, ein Software-Anbieter bringt es auf den Punkt: "Es ist nicht damit getan, mal eben eine Zahl zu ändern. Eine Software muss auch Grenzfälle oder Rückabwicklungen können."
Das Thema Mehrwertsteuer ist nicht ur das Ändern eines Prozentsatzes. Die Mehrwertsteuerrabatt-Periode beginnt am 1. Juli und endet am 31. Dezember - aber wann welcher Satz auf die Rechnung gehört, ist abhängig vom Datum der Leistungserfüllung und dem Datum des Vertragsabschlusses.
Summiert man den Vorgang, müssen die Einzelhändler in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli bundesweit Millionen Preisschilder austauschen. Ein durchschnittlich großer Supermarkt hat etwa 15.000 Preisschilder aushängen, ein großer Markt kommt auch mal auf 40.000. Bei der Wiederanhebung über Silvester und Neujahr passiert das gleiche noch einmal.
Der Vorteil für den lokalen Einzelhandels ist, dass Kauf, Rechnung und Bezahlen so gut wie gleichzeitig erfolgen. Im Online-Handel ist das komplizierter: hier ist eine Spanne von mehreren Tagen zwischen Bestellung, Rechnungserstellung, Bezahlung und Versand eigentlich Standard.
Ausschlaggebend für den geltenden Mehrwertsteuersatz einer Sendung ist der Zeitpunkt der Erfüllung - und nicht der Bestellung oder Rechnungsstellung.
Nächster Punkt - egal ob für stationären Handel oder Online-Shop: Der Umtausch - auch hier kommt es auf die Lieferdaten an. Denn hier wird die ursprüngliche Leistungs- oder Warenübergabe rückgängig gemacht. Zu diesem Zweck wird rein rechtlich eine Lieferung mit neuem Datum durchgeführt. Dieses neue Erfüllungsdatum - das Versanddatum, falls die Wahre nicht direkt übergeben wird - ist für die Wahl des Mehrwertsteuersatzes ausschlaggebend.
Noch komplizierter wird es im B2B Bereich, wenn also Unternehmen anderen Unternehmen Rechnungen stellen. Ein Ladengeschäft z.B. ist vorsteuerabzugsberechtigt, das bedeutet, sie können sich die an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen. Ein falscher Mehrwertsteuersatz auf einer Rechnung ist für vorsteuerabzugsberechtigte Selbständige daher ein Problem, denn derjenige, der das Geld einnimmt, muss den falsch ausgewiesenen Satz an das Finanzamt bezahlen; derjenige, der die Rechnung bezahlt, kann aber nur den wirklich geltenden Regelsatz geltend machen.
Die hier aufgezählten Sonderfälle sind aber längst nicht alle, die es gibt. Man kann nur hoffen, dass trotz der Kosten bei allen Beteiligten Geld aus der Mehrwertsteuersenkung hängenbleibt und die Konjunktur auch wieder in den geschwächten Bereichen in Schwung kommt.
PS: Und dann kommt im Herbst noch die TSE in den Einzelhandel ...