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Das Landgericht Düsseldorf hat unter Aktenzeichen 12O 151/15 entschieden, das Firmen bei Nutzung des „Gefällt-mir“-Buttons über die Datenübermittlung aufklären müssen.

Damit schloss sich das Gericht den Argumenten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen an, die im Mai 2015 den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg abgemahnt hatten.

Die Kritik ging dahin, das alleine durch die Einbindung des „Gefällt-mir“-Buttons Facebook die Möglichkeit hatte, nur durch den reinen Aufruf der Seiten automatisch mitlesen zu können, ohne das der Button angeklickt wurde.

Dadurch liefert Facebook über Webseiten, die diese Art des “Gefällt mir”-Button enthalten, Cookies auf die Computer der Besucher aus. Der Browser baut dann eine Verbindung zu den Facebook Servern und übermittelt Daten des Nutzers. Dies widerspreche europäischen und deutschen Datenschutzbestimmungen die eine Weitergabe immer nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erlauben.

Man muss davon ausgehen, das allein der Besuch einer Seite mit solch einem “Gefällt-mir”-Button noch nicht bedeutet, dass der Nutzer mit der automatischen Übertragung, Speicherung sowie Auswertung seines Surfverhaltens einverstanden ist. Das gelte vor allem auch für die Anwender, die gar keinen Facebook-Account besitzen. Über das Social-Media-Plug-in können deren IP-Adressen mit Hilfe der Cookies wiedererkannt und daraus anonyme Profile mit Nutzungsdatem angelegt werden.

 

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