Online-Shop Betreiber aufgepasst: Rabatte für bestimmte Zahlungsarten sind unzulässig
- "Geschrieben von Matthias Pufke"
Verbraucherschützer haben vor dem Landgericht Berlin (erfolgreich) gegen den Reisevermittler Opodo geklagt: Dieser hat Kunden für bestimmte Zahlungsarten einen Rabatt gewährt, das Gericht sah darin jedoch einen Aufschlag für andere Zahlungsarten.
Der "Verbraucherzentrale Bundesverband" (VZBV) hat einen (noch nicht rechtskräftigen) Sieg gegen Opodos und seine Rabattpraxis erwirkt. Der Reisevermittler verkaufte Flugtickets, die mit bestimmten, rel. seltenen Zahlarten recht deutlich rabattiert wurden.
Wer etwa mit einer "Viabuy Prepaid Mastercard" sein Ticket zahlte, dem wurden mehr als 40 Euro bei einem Grundpreis von über 280 Euro nachgelassen. Der Bundesverband beschwerte sich zunächst bei Opodo selbst, denn die Verbraucherzentrale sah hier versteckte Gebühren.
Der Ansicht der Zentrale zufolge muss der Einsatz von Zahlungsmitteln, unabhängig vom Typ kostenlos sein.
Doch wer per Sofortüberweisung oder Kreditkarte zahlte, musste erheblich mehr bezahlen. Opodo wollte auf die Beschwerde, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, aber nicht eingehen.
Die Verbraucherschützer zogen daher vor das Landgericht in Berlin, denn sie sahen einen Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 270 BGB.
Das Landgericht stimmte dem zu. Außerdem stellte das Gericht fest, dass "Sofortüberweisung" und "Giropay" so zu behandeln sind wie andere Zahlungsmittel. Das bedeutet: Auch hier muss die Verwendung dieser Zahlungssysteme kostenfrei bleiben. Das ist im konkreten Fall insbesondere deswegen interessant, weil das Opodo-Angebot zunächst einen günstigen (rabattierten) Preis anzeigte und erst bei der Wahl von anderen, nicht rabattierten Zahlungswegen wurde ein höherer Preis angezeigt.
Der Verbraucherschutzverband beruft sich zudem auf die sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2), die ein Entgeltverbot für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie den Einsatz von Girokarten und Kreditkarten vorsieht. Rabatte mit kaum verbreiteten Zahlungskarten dürfe es nicht geben. Das Gericht sah das als Umgehung der Richtlinie an.
Ob dagegen Rabatte mit weit verbreiteten Karten zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens, solche Aktionen gibt es hin und wieder immer wieder mal, auch bei anderen Anbietern.