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Der Urlaub naht - welche Elektronik ins Handgepäck, in den Koffer und durch den Zoll kommt

Wer neben seinem Smartphone auch noch Tablett, Notebook, E-Reader und Kamera mit in den Urlaub nehmen will, muss ein paar Dinge beachten, andernfalls drohen Probleme mit Fluglinien, Zoll und Versicherungen.

Die neue Vollformat-Kamera soll die schönsten Urlaubsmomente festhalten, der E-Reader soll den Strand-Aufenthalt ein wenig Spannung geben und das Notebook ist für den Fall der Fälle eingepackt. Technik ist inzwischen auf Reisen ein permanenter Begleiter, und wenn es nur eine Powerbank zum Laden des Smartphones im Flugzeug oder Zug ist.

Ein bißchen Planung im Vorfeld kann dabei viel Ärger und hohe (unnötige) Ausgaben vermeiden.

Übrigens: Ob das Notebook in der Kabine oder im Frachtraum mitfliegt, kann im Zweifelsfall einen teuren Unterschied ausmachen. Genauso kann es schwer fallen, dem Zoll bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu erklären, dass das neu wirkende Smartphone schon bei der Ausreise mit im Gepäck war. Denn: Alle Vorgaben einzuhalten, ist nicht einfach - denn: Allgemein gültige Regeln, die unabhängig vom Verkehrsmittel und Reiseland gültig sind, gibt es nicht.

 

Technik für den Koffer

Welches Gerät wo untergebracht wird, ist schon nicht pauschal zu erklären. Dazu befragt man am besten die Webseite seiner Airline, komplizierter wird es, wenn man umsteigen muss und mit zwei oder mehr Airlines fliegt. Obwohl der internationale Branchenverband IATA (International Air Transport Association) für Standards in vielen Bereichen der Fliegerei gesorgt hat, können die Mitglieder in anderen auf eigene Richtlinien zurückgreifen.

 

Akkus im Flugzeug

Das gilt auch für die Mitnahme von Akkus und Batterien, die wir im Folgenden der Einfachheit als Akkus bezeichnen - egal ob sie einzeln oder in Geräten wie Smartphones und Kameras fest eingebaut sind. Als Faustregel gilt: Liegt die Nennenergie der unbeschädigten Akkus bei maximal 100 Wh oder übersteigt der Lithiumgehalt 2 Gramm nicht, ist der Transport im Handgepäck erlaubt. Bei Gepäck, das im Frachtraum mitgeführt wird, spielt die Anzahl der Geräte keine Rolle, Ersatzakkus sind jedoch nicht erlaubt. Bei einer Nennenergie zwischen 100 und 160 Wh oder einem Lithiumgehalt zwischen 2 und 8 Gramm ist die Anzahl der Geräte mit einem solchen Akku auf zwei pro Person begrenzt.

Das Problem dieser Grenzwerte: Woher weiß man, wie viel Lithium in einem Akku steckt?
Auf Powerbanks wird in der Regel die Ladekapazität in Milliamperestunden (mAh) angegeben, nicht die Leistung. Im Zweifel muss man die Angaben auf dem Akku umrechnen, um auf die Wattstunden zu kommen: Die durch 1000 geteilten Milliamperestunden mit der angegeben Spannung in Volt (V) multiplizieren.

 

Wann, bzw. wie ist das Gepäck versichert?

Im Falle eines Verlusts ist gemäß dem Montrealer Abkommen z.B. nur das aufgegebene Gepäck versichert und auch nur bis zu einem Wert von 1131 SZR (Sonderziehungsrecht, eine künstliche Währung des Internationalen Währungsfonds, entspricht Stand Juni 2019 etwa 1400 Euro).

Kommt dagegen Handgepäck abhanden, haftet in nahezu allen Fällen der Reisende selbst - nur bei grober Fahrlässigkeit oder klarem Verschulden der Fluggesellschaft kommt diese für den Schaden auf. Eine Höchstgrenze gibt es hierbei nicht.

Findet der Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff statt, sollten Reisende in aller Regel eine Reisegepäckversicherung abschliessen, denn die meisten Reedereien bieten nicht einmal einen rudimentären Schutz an.

 

Der Zoll

Mit dem Zoll kommt man vor allem in Kontakt, wenn man per Flugzeug oder Schiff verreist. Nicht selten stellt sich dann nach der Landung und der Inempfangnahme des Gepäcks die Frage, ob man den roten oder den grünen Ausgang nutzen soll. Für die richtige Antwort ist zunächst entscheidend, ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat zurückreist oder nicht.

Ist ersteres der Fall, gibt es nur wenige Dinge zu beachten. Denn im Zuge des Rechts auf Freizügigkeit und des Binnenmarktes müssen bei der Einreise nur wenige Produkte verzollt werden, beispielsweise Genussmittel.

Erfolgt die Rückkehr hingegen aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, gelten andere Wertgrenzen bzw. Mengen. Technische Geräte fallen dabei in die Kategorie "andere Waren“, dabei beträgt die entsprechende Wertgrenze pro Person 430 Euro, für Personen unter 15 Jahren 175 Euro für Flug- und Seereisende.

Wer mit dem Auto oder dem Zug verreist, muss in Bezug auf technische Mitbringsel nur dann vorsichtig sein, wenn der Urlaubsort in der Schweiz liegt. Da es sich hierbei um einen Nicht-EU-Staat handelt, gilt es die Reise-Freimenge zu beachten.

 

Anmeldung vor der Ausreise verhindert Probleme

Soll neuwertige oder viel Technik mit in den Urlaub kommen, lohnt sich vor der Reise ein Besuch beim Zoll. Dort können Gegenstände auf der "Vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung" festgehalten werden. Bei der Wiedereinreise signalisiert diese dem Zoll, dass der Gegenstand nicht im Ausland erworben wurde.

 

- Sie können sich diese Tipps unter diesem Link auch als PDF speichern oder ausdrucken -

 

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