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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU im Bundesgesetzblatt verkündet

Durch die DSGVO werden weitere Änderungen (in rund 150 Gesetzen) im nationalen Recht notwendig - nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, wurde dieses am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Datenschutz-Anpassungsgesetz wurde am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die meisten der geänderten Gesetze traten damit am 26.11.2019 in Kraft.

Es wurden bereichsspezifische Datenschutzregelungen des Bundes mit folgenden Schwerpunkten den EU-Vorgaben angepasst:

  • Anpassung von Begriffsbestimmungen und Verweisungen
  • Anpassung von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Regelungen zu den Betroffenenrechten
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der DSGVO zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Änderungen des BDSG: Erleichterungen für Unternehmen: In § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG wurde die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben, damit wird vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine angestrebt.   

Geändert wurde § 26 Abs. 2 BDSG über die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann. Nach bisherigem Recht ist für die Einwilligung die Schriftform nötig, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Nach neuem Recht muss die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen, ergo sind keine Papierdokumente mehr notwendig.

 

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